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Satzung des Vereins “ Bürger mit Wirkung e.V.“

in der Fassung vom 19.10.2022

§ 1 – Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen „Bürger mit Wirkung“ und die Kurzbezeichnung „BmWir“. Er soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Gütersloh eingetragen werden und hat seinen Sitz in Steinhagen.
  2. Der Name wird sodann mit dem Zusatz „eingetragener Verein“ (e. V.) versehen.
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 – Zweck

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung des nachhaltigen Umweltschutzes, auch auf politischer Ebene. 
  2. Austausch und Zusammenarbeit mit allen öffentlichen Gremien, anderen Vereinen und Interessengemeinschaften.
  3. Die Organisation von Veranstaltungen, Zusammenkünfte und Vorträgen, die das Augenmerk der Öffentlichkeit auf die vom Verein verfolgten Zwecke lenken.
  4. Politische Bürgeranträge, -eingaben und -stellungnahmen, soweit sie die Zwecke des Vereins erfüllen.

§ 3 – Selbstlosigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen gesetzlichen Fassung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten keine Zuwendungen für ihre Tätigkeit im Verein, der Ersatz von Aufwendungen wird hiervon nicht berührt. Ausnahmeregelungen zur Entschädigung für besondere Aufwendungen beschließt die Mitgliederversammlung.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Der Verein haftet für alle Verbindlichkeiten nur mit seinem Vermögen.

§ 4 – Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die bereit ist, die Ziele und Aufgaben des Vereins zu unterstützen. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Bei Ablehnung des Antrages auf Mitgliedschaft im Verein kann der Antragsteller innerhalb von vier Wochen Einspruch beim Vorstand einlegen. Der Vorstand hat dann über den Einspruch eine Beschlussfassung durch die nächste Mitgliederversammlung herbeizuführen, diese entscheidet dann abschließend über den Antrag. Das Beschreiten des Rechtsweges ist ausgeschlossen.
  2. Mit Zustimmung der gesetzlichen Vertreter können auch beschränkt Geschäftsfähige/Minderjährige Mitglied werden. Dieser verpflichtet sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den beschränkt Geschäftsfähigen.
  3. Parallele Mitgliedschaften in politischen Parteien und anderen Gruppierungen sind möglich.
  4. Die Mitgliedschaft endet durch
    – Austritt, der dem Vorstand schriftlich zu erklären ist;
    – Tod;
    – Ausschluss aufgrund eines Vorstandsbeschlusses, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere wenn das Mitglied den Zwecken des Vereins zuwiderhandelt oder gegen die Ziele und Interessen des Vereins verstößt (siehe auch § 6.1). Dem Mitglied muss vor Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung gegeben werden.
    – durch freiwilligen Austritt. Dieser muss mit einer schriftlichen Austrittserklärung sowie einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf das Vermögen oder Vermögensteile des Vereins. Eine Rückgewährung von Beiträgen ist ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf Beitragszahlungen bis zur Beendigung der Mitgliedschaft sowie auf rückständige Beitragsforderungen oder sonstige finanzielle Verpflichtungen bleibt hiervon unberührt.
  • Der Verein ehrt in der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes verdiente Mitglieder. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 5 – Mitgliedsbeitrag

Die Mitglieder verpflichten sich zur Zahlung eines jährlichen Mitgliedsbeitrages. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung. Die Beiträge und Fälligkeiten für das laufende Geschäftsjahr werden von der Mitgliederversammlung beschlossen. Außer den Beiträgen können Mitglieder und Nichtmitglieder Geldbeträge und/oder Sachwerte spenden. Für Beiträge und Spenden wird auf Wunsch eine Spendenquittung erteilt.

§ 6 – Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder haben die Interessen, das Ansehen und den Zweck des Vereines zu fördern und auch in der Öffentlichkeit in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen. Sie haben alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Schaden erleiden könnte. Dazu gehören das Vertreten individueller (zum Beispiel wirtschaftlicher) Interessen im Namen des Verein und das Nutzen von Vereins-Kontakten für eigene, vom Verein losgelöste Zwecke.
  2. Die Mitglieder sind berechtigt, an den Mitgliederversammlungen sowie an allen weiteren Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen.

§ 7 – Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 8 – Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus fünf Personen: drei Vorstandsmitglieder und zwei Beisitzer/innen als erweiterter Vorstand. Bei Bedarf können weitere Beisitzer/innen durch Wahl hinzukommen. Die Aufgaben „Pressewart“, „Schriftführer/in“, „Mitgliedsbeauftragte/r“ können bei Bedarf innerhalb des erweiterten Vorstands verteilt werden.

  • Vorsitzende/r und Pressewart/in
  • 1. Stellvertreter/in und Schriftführer/in
  • 2. Stellvertreter/in und Kassenwart/in
  • Beisitzer/in und Mitgliedsbeauftragte/r
  • Beisitzer/in und beratende/r Fachexperte/-in
  • Jedes der drei Vorstandsmitglieder kann den Verein allein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB vertreten. Alle drei haben damit Einzelvertretungsbefugnis.
  • Der Aufgabenbereich des Gesamt-Vorstands einschließlich der Beisitzer/innen umfasst:
    – Leitung und Verwaltung des Vereins nach Maßgabe der Satzung;
    – Vorbereitung, Einberufung und Leitung der Mitgliederversamm-
       lung;                      
    – Durchführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung und
      der Beschlüsse des Vorstandes;                                                                                                         
    – Vertretung des Vereins nach Innen und Außen unter Wahrung der
       Vereinsinteressen;
    – Erstellung des Jahresberichtes sowie des Rechnungsabschlusses;
    – Die Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von
       Mitgliedern;             
    – Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt
      als Vorstand.

§ 9 – Wahl, Amtsdauer, Beschlüsse des Vorstandes

  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl und bis zum Antritt seiner Nachfolger im Amt. Eine Wiederwahl ist möglich.
  2. Bei der ersten Wahl wird der/die Vorsitzende einmalig für eine Amtszeit von drei Jahren gewählt, danach jeweils für zwei Jahre. Dadurch wird sichergestellt, dass immer ein handlungsfähiger Vorstand im Amt ist.
  3. Scheiden Mitglieder des Vorstandes vor dem Ablauf ihrer Amtszeit aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung und entsprechender Neuwahl zu berufen.
  4. Die Vorstandssitzungen finden bei Bedarf und mindestens alle zwei Monate statt.
  5. Die Vorstandssitzungen werden durch den/die Vorsitzende/n oder eine/n seiner/ihrer Stellvertreter/innen schriftlich einberufen.
  6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit durch die anwesenden Mitglieder gefasst. Über jede Sitzung und die Beschlüsse des Vorstandes sind Protokolle zu fertigen und vom Vorsitzenden bzw. bei dessen Abwesenheit von einem Stellvertreter und dem Protokollführer zu unterschreiben.

§ 10 – Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan

  1. Mindestens einmal im Jahr ist durch den Vorstand eine Mitgliederversammlung unter Bekanntgabe der Tagesordnung, mit eventueller Beschlussfassung und unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen schriftlich einzuberufen. Dies kann auch per E-Mail geschehen.                                        
  2. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung bei dem ersten Vorsitzenden schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen.
  3. Die Mitgliederversammlung wird vom dem/der Vorstandsvorsitzenden des Vorstands geleitet. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das von der Versammlungsleitung und dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen ist.
  4. Bei Bedarf (z. B. Coronaschutzgründe) kann die Mitgliederversammlung ganz oder teilweise digital abgehalten werden.
  5. Soweit nicht anders geregelt, werden die Beschlüsse der Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst.
  6. Über Punkte, die nicht auf der Tagesordnung stehen bzw. eine Satzungsänderung betreffen, kann während der Mitgliederversammlung wirksam beschlossen werden, wenn die Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit der erschienenen Mitglieder dies beschließt.
  7. Die Abstimmung in der Mitgliederversammlung erfolgt offen. Sie kann nur auf Beschluss der Mitgliederversammlung geheim erfolgen.                                  
  8. Wahlen werden grundsätzlich in geheimer Abstimmung durchgeführt. Abstimmungen durch Handzeichen genügen, wenn diese beantragt wird und sich kein Widerspruch ergibt. Die Mitglieder des Vorstandes werden grundsätzlich einzeln gewählt. Listen- und Blockwahl sind unzulässig.                                 
  9. Teilnahmeberechtigt an der Mitgliederversammlung sind alle Vereinsmitglieder. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme, die nur persönlich ausgeübt werden kann. 
  10. Die Mitgliederversammlung hat folgende Rechte und Pflichten:
    – Entgegennahme des Jahresberichtes vom Vorstand für das abgelau-
      fene Geschäftsjahr;
    – Entgegennahme des Finanzberichtes und des Kassenprüfberichtes
    – Entlastung des Vorstandes;
    – Wahl und Abwahl des Vorstandes;
    – Wahl der zwei Kassenprüfer/innen;                                                                                
    – Ehrungen von verdienten Vereinsmitgliedern;                                                                                
    – Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeiten;                                                                                 
    – Aussprache und Beschlussfassung über eingegangene Anträge;                           
    – Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in
      Berufungsfällen;
    – Beschlüsse der Aufgaben, Satzungsänderungen oder die Vereinsauf-
      lösung;                                                                                 
    – sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach 
      dem Gesetz ergeben.

§ 11 – Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unverzüglich einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.

§ 12 – Vereinsauflösung

  1. Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung vorgenommen werden.
  2. Der Beschluss über die Auflösung bedarf der ¾ Mehrheit aller anwesenden Mitglieder.
  3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den „Verein für eine lebenswerte Umwelt in der Region e.V., Borgholzhausen-Westbarthausen“, die es unmittelbar und ausschließlich zu gemeinnützigen Zwecken zu verwenden hat.

§ 13 – Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer/in. Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstands sein. Wiederwahl ist zulässig. Nach Abschluss des Geschäftsjahres haben die Revisoren eine Gesamtprüfung der Kasse, des Kontos und der Belege durchzuführen. Die Prüfungen erstrecken sich auf rechnerische und sachliche Richtigkeit. Über das Ergebnis der Prüfung ist der Mitgliederversammlung zu berichten.

§ 14 – Inkrafttreten

In der Gründerversammlung am 19.10.2022 wurde die Satzung beschlossen.
Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Steinhagen, 19.10.2022