Waldbesitzer

Waldbesitzer geraten bei Eingriffen in den Baumbestand oft ins Visier von Naturschützern. Welche Maßnahmen sind erlaubt – und wie sieht es überhaupt mit der Gesetzeslage für private Waldbesitzer/innen aus? Wir haben Rechtsexpertin Ina Bormann vom Regionalforstamt OWL dazu befragt.

Welche Fällungen sind erlaubt und welche nicht?

Bormann: Ist in einem Bebauungsplan eine Waldfläche ausgewiesen, darf sie auch in Zukunft nicht bebaut werden. Der Eigentümer kann dennoch weiterhin seinen Wald bewirtschaften und einzelne Bäume entfernen. Oft fällen Waldbesitzer zum Beispiel vom Borkenkäfer befallene und abgestorbene Nadelbäume.

Wann kommen Sie als Genehmigungsbehörde ins Spiel?

Bormann: Nur wenn ein Waldeigentümer einen Kahlschlag (d.h. das Fällen sämtlicher Bäume) auf einer Fläche von über zwei Hektar plant, müsste die Maßnahme vom Forstamt genehmigt werden. Sind weiterhin Laubbäume im Bestand vorhanden, spricht man nicht von Kahlschlag.

Ein Teil der Bäume sind nach Fällungen trotzdem erst mal weg …

Bormann: Genau, erst mal. Jeder Waldbesitzende ist verpflichtet, in den nächsten zwei Jahren entweder die Naturverjüngung zuzulassen oder den vorhandenen Baumbestand weiter wachsen zu lassen, ggf. den Bereich wieder neu aufzuforsten oder größere Lücken zu ergänzen. Die Waldfläche muss Wald bleiben, auch wenn später ganz andere Arten von Bäumen nachwachsen.

Was ist der Unterschied zwischen Wiederaufforstung und Naturverjüngung?

Bormann: Bei der Wiederaufforstung werden junge Bäume aktiv gepflanzt, das ist insbesondere der Fall, wenn eine andere Baumart vorgesehen ist, zum Beispiel nach Nadelholz ein Eichenmischwald auf der Fläche wachsen soll. Der Begriff der Naturverjüngung meint das Nachwachsen neuer Bäume aus den Samen der vorhandenen Bäume oder aus Samen, die „anfliegen“, so wie Birke, Ahorn oder Fichte. Pflanzen aus Naturverjüngung können widerstandsfähiger gegen Hitze und Trockenheit sein, da sie nicht aus der Baumschule umgepflanzt werden müssen. Jede Art der Verjüngung ist erfahrungsgemäß mit Pflegeaufwand verbunden.

Kontrollieren Sie, ob der Waldbesitzer diesen Pflichten nachkommt?

Bormann: Frühestens nach zwei Jahren prüfen wir, ob eine kahlgeschlagene Fläche wieder mit jungen Bäumen bewachsen ist. Anders ist der Fall, wenn eine kahlgeschlagene Fläche einem neuen Zweck zugeführt werden soll. Beispiele sind Wohnbebauung oder die Erweiterung eines Betriebes. Eine solche Umnutzung der Waldfläche ist immer genehmigungspflichtig.

Welche Vorschriften gibt es eigentlich, wenn ein Wald an ein Wohngebiet grenzt?

Bormann: Es muss sichergestellt sein, dass angrenzende Häuser im Falle eines Windwurfes oder durch herabstürzende Äste nicht zu Schaden kommen. Wir empfehlen einen Abstand von 30 Metern. Manchmal kann es zusätzlich auch sinnvoll sein, einen Waldsaum mit kleineren Bäumen anzulegen.

Wie sieht es denn überhaupt mit der Haftung der Waldbesitzer aus? Es heißt doch, das Betreten eines Waldes geschehe auf eigene Gefahr.

Bormann: Es stimmt, das Betreten erfolgt immer auf eigene Gefahr. Besucher sollen eigentlich auf den Wegen bleiben, doch nach Landesforstgesetz dürfen sie auch außerhalb der Wege den Wald betreten, außer es handelt sich um ein Naturschutzgebiet mit Wegegebot. Wenn ein Baumunfall passiert, ist das sehr belastend für die Waldbesitzenden, auch wenn sie keine Schuld trifft. Mir ist kein Gerichtsverfahren bekannt ist, dass zu Ungunsten des Eigentümers entschieden wurde.

Wir machen uns trotzdem Sorgen, dass zu leichtfertig gefällt wird. Denn der Klimawandel mit Hitze, Trockenheit und Unwettern erschwert das Nachwachsen von Bäumen.

Bormann: Das kann ich erstmal nachvollziehen. Allerdings müssen Sie auch beachten, dass niemand aus Lust und Laune fällt. Umfangreiche Arbeiten im Wald sind immer mit Kosten und Folgearbeiten verbunden. Die Durchforstungen, also die Entnahme einzelner Bäume, dienen neben der Nutzung des Holzes auch dazu, den verbleibenden Bäumen mehr Wuchsraum zu verschaffen und diese so zu stärken, zum Beispiel die sehr lichtbedürftigen Eichen. Üblicherweise wird nur alle zehn bis 20 Jahre im Wald durchforstet. Dann ist erstmal wieder Ruhe und die Bäume wachsen weiter in den gewonnenen Standraum hinein.

Waldbesitzer – was sie dürfen
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